Montag, 2. Juni 2014

Rechtsauskunft Nr. 4 BOICAC 97 März 2014


In der aktuellen Ausgabe Nr. 97 des BOICAC vom März 2014 hat das spanische Institut für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung (ICAC) die Rechtsauskunft Nr. 4 veröffentlicht, in der auf die Bewertung von Geflügelwürfen eingegangen wird, die zum Zeitpunkt der Anschaffung als Anlagen im Bau und nach Aktivierung der dazugehörigen Aufwendungen in das Sachanlagevermögen umgegliedert werden.

Im Einzelnen bezieht sich die Auskunft auf die planmässige Abschreibung und die Ermittlung des Wertverlustes des Geflügels und wirft die Frage auf, ob ein Abschreibungszeitraum von 28 Monaten mit Abschreibungssätzen zwischen 2% und 4,45% in Abhängigkeit von der monatlichen Produktivität angemessen ist sowie ob darüber hinaus in jedem Geschäftsjahr ein Wertverlust als Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Anlagevermögens und dessen Veräusserungswert gebucht werden kann.

Dazu entscheidet das ICAC, dass die Abschreibung in Abhängigkeit von der monatlichen Produktivität mit unterschiedlichen Abschreibungssätzen nicht zulässig ist. Zulässig wäre allerdings eine leistungsbezogene Abschreibung auf der Grundlage einer erwarteten Gesamtleistung, die jedoch vor Beginn der Abschreibung festgelegt werden muss.

Darüber hinaus muss eine zusätzliche ausserplanmässige Abschreibung immer dann vorgenommen werden, wenn der Buchwert des Geflügels grösser ist als dessen „erzielbarer Betrag“. Der erzielbare Betrag ist der grössere Wert zwischen dem „beizulegenden Zeitwert“ abzüglich der Verkaufskosten und dem sogenannten „Nutzungswert“. Dabei ist der beizulegende Zeitwert derjenige Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht oder zwischen ebendiesen Geschäftspartnern eine Verbindlichkeit beglichen werden kann. Der Nutzungswert ist der Barwert der zukünftigen Zahlungen aus der Nutzung des Vermögenswertes zzgl. dessen Veräusserungswert.

Hinweis: Dieser Text ist die Antwort auf unseren Beitrag „Neue Rechtsauskünfte des BOICAC“ im Newsletter Recht & Steuern vom Mai 2014.

Michael Lochmann
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