Überschuldung: Erneute Verlängerung der Ausnahmeregelung für Verluste aus der Wertberichtigung von Aktiva
Am 8. März 2014 hat der spanische
Staatsanzeiger das Königliche Gesetzesdekret 4/2014 vom 7. März veröffentlicht,
durch welches dringende Maßnahmen in Sachen Refinanzierung und
Restrukturierung von Unternehmensverbindlichkeiten verabschiedet werden. In
seiner siebten Schlussbestimmung legt diese Vorschrift fest, dass für
diejenigen Geschäftsjahre, die im Jahr 2014 abgeschlossen werden, die im
Jahresabschluss enthaltenen Wertverluste aus Sachanlagen, Immobilieninvestitionen,
Vorräten oder Forderungen nicht auf das für die Insolvenz, Kapitalreduzierung
oder Auflösung der Gesellschaft maßgebliche Nettvermögen angerechnet werden.
Bekanntermaßen wurde diese Maßnahme 2008 von der Regierung Zapatero
eingeführt, um einen Unternehmenscrash aufgrund der Abwertung der Bilanzwerte
wegen des Preisverfalls auf dem Immobilienmarkt zu vermeiden, welcher viele
Unternehmen verpflichtet hätte, Kapital nachzuschießen oder die Auflösung der
Gesellschaft zu betreiben. Was seinerzeit aber als einmalige Maßnahme für eine
Dauer von zwei Jahren geplant war, hatte sich nach fünf aufeinanderfolgenden
Verlängerungen in eine Gewohnheit verwandelt. Die aktuelle Vorschrift hebt nun
hervor, dass es sich um eine außerordentliche Maßnahme ausschließlich für die
im Jahr 2014 abgeschlossenen Geschäftsjahre handelt. Augenscheinlich haben
Regierungskreise die wichtigsten Immobiliengesellschaften bereits darüber informiert,
dass zukünftig keine weitere Verlängerung erfolgt.
Michael Lochmann
Partner
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Erstveröffentlichung dieses Artikels im AHK Newsletter Recht & Steuern, Nr. 21, April 2014
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