Donnerstag, 12. Juni 2014

Photovoltaik-Vergütungsreform in Spanien 2014


Barcelona, 11.06.2014

Mit Inkrafttreten des spanischen königlichen Dekrets (Real Decreto) 413/2014 zur „EE-Stromproduktion“ am 11.6.2014 steht die Reform der spanischen Einspeisevergütung für Bestandsanlagen kurz vor ihrem Abschluss.

Die neue “EE-Stromproduktionsverordnung” schafft in Verbindung mit dem Vorbereitungsgesetz RDL 9/2013 die gesetzliche Grundlage für die neue Vergütungsregelung nach Anlagetypus, die rückwirkend ab Juli 2013 für alle netzgebundenen PV-Anlagen in Spanien anwendbar sein wird. Noch offen ist die Festlegung der einzelnen „Standard-Anlagetypen“, welche im Sinne von objektivierten Vergleichsparametern zur Berechnung der konkreten Vergütungszuschüsse benötigt werden, die wiederum eine „vernünftige Anlagenrentabilität“ (voraussichtlich etwa 7,3% IRR in der ersten Periode bis Ende 2016) in jedem Einzelfall sicherstellen sollen.

Gesetzgeberisches Ziel ist es, durch die Änderung der Einspeisevergütung einen Interessenausgleich zwischen Staat sowie Kraftwerks- und Anlagenbetreibern herbeizuführen, der einerseits das gewaltige staatliche Defizit im Energiesektor zu beseitigen hilft, andererseits den Betreibern eine angemessene Mindestvergütung garantiert.

Ob dies wie vorgesehen gelingt, erscheint laut Aussage des spanischen PV-Verbandes UNEF bei wenigstens einem Drittel der PV-Bestandsanlagen fraglich, wonach diese Anlagen mit Umsatzeinbußen von etwa 40% rechnen müssen.

Eine Vielzahl von Marktbeteiligten steht nunmehr vor der Entscheidung, die entsprechenden Normenkontrollklagen, Rechtsmittel bzw. Schiedsklagen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene einzulegen. Insbesondere aus europäischer Sicht sollte, vor dem Hintergrund der bisherigen, kritisch zu bewertenden Rechtsprechung in Spanien, versucht werden, die Entscheidung vor einem ausländischen Schiedsgericht zu suchen.

Dr. Jochen Beckmann
Abogado · Rechtsanwalt

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