Deutsche bzw. ausländische Rentner mit Wohnsitz in Spanien unterliegen der spanischen Einkommensteuer
Nach dem geltenden spanischen Einkommensteuergesetz und
dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland unterliegen
Zahlungen einer deutschen bzw. ausländischen Altersversorgung der spanischen Steuer, sofern der
Empfänger in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist. Durch den
Informationsaustausch zwischen Spanien und anderen EU-Finanzbehörden hat der
spanische Fiskus mittlerweile festgestellt, dass viele Auslandsrenten nicht korrekt
angegeben werden.
Die spanischen Finanzbehörden haben daher mit einer verstärkten Überprüfung
der in Spanien ansässigen Rentner und Pensionäre begonnen. Von der Prüfung
betroffene Personen erhalten einen Steuerbescheid für die nicht verjährte
Einkommensteuer. Darin werden diese zur Steuernachzahlung und zur Zahlung eines
Säumnisaufschlags aufgefordert.
Die aktuelle spanische Steuerreform, die am 1. Januar 2015 in Kraft treten
wird, sieht übergangsweise vor, dass die betroffenen steuerpflichtigen Personen
innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten (vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2015)
ihre Steuersituation normalisieren können, ohne den Aufschlag begleichen zu
müssen. Hierzu muss im Wege der Eigenerklärung die Einkommensteuer für die
nicht verjährten Steuerjahre – 2010 bis 2014- nachträglich an das Finanzamt
ohne Aufforderung gezahlt werden, damit der Säumniszuschlag ausnahmsweise
entfällt.
Ingrid
Llorens
Abogado
Fiscalista
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