1. Es mangelt
bereits am Grund der Befristung (Einsatz für bestimmtes Werk, Dienstleistung, Markterfordernisse bzw.
Zunahme des Auftragsvolumens)
2. Es
handelt sich um einen Kettenarbeitsvertrag.
In beiden
Fällen führt der Ausspruch der Beendigung, selbst bei Einhaltung der tarifvertraglich
bzw. gesetzlich vorgegebenen Frist, automatisch zur Annahme einer unrechtmäßigen
Kündigung und damit zum gesetzlich geregelten Anspruch des Arbeitnehmers auf
maximale Abfindung (bis Februar 2012 45 Tage Lohn bzw. 33 Tage Lohn pro Jahr
der Betriebszugehörigkeit).
Daher ist
vor dem Ausspruch der Beendigung eines befristeten spanischen Arbeitsvertrages
äußerste Vorsicht geboten, denn im Gegensatz zum deutschen Recht ist eine
Umdeutung der Beendigungserklärung, wie etwa im Fall der kalendermäßig
unbestimmten Sachgrundbefristung, bzw. das Nachschieben von Kündigungsgründen
im spanischen Arbeitsprozess nicht möglich.
Die
Ankündigung der Beendigung kann sogar zu einer nichtigen Kündigung und damit
zur Verpflichtung der Wiedereinstellung und Zahlung des entgangenen Lohns gerechnet
ab Kündigung führen, wenn die Befristung fehlerhaft und der Arbeitnehmer zudem schutzwürdig
war (Betriebsratsmitglieder, Schwangere, Elternzeit usw.). Diese Fälle sind insbesondere
im Hinblick auf die Verfahrensdauer der spanischen Arbeitsprozesse risikobehaftet
und sorgfältig zu prüfen, denn die Prozessdauer liegt derzeit zwischen 9 – 18
Monaten.
Nach der
Legaldefinition des Art. 15 Abs. 5 des im November 2015 reformierten Spanischen
Arbeitnehmerstatuts liegt ein Kettenarbeitsvertrag dann vor, wenn der
Mitarbeiter in einem Zeitraum von 30 Monaten (2,5 Jahren) mit zwei oder mehr
befristeten Arbeitsverträgen direkt oder per Zeitarbeitsfirma im Unternehmen
oder einem der Firmengruppe zugehörenden Betrieb beschäftigt war.
Diese Zeitbarriere
kann durchbrochen werden. Für die Einschätzung, ob eine Unterbrechung vorliegt,
hat die spanische Rechtsprechung das Merkmal der arbeitsrechtlichen
Verbundenheit befristeter Verträge entwickelt. Nach der bisherigen
Rechtsprechung soll eine solche Unterbrechung dann nicht vorliegen, wenn
zwischen befristeten Arbeitsverträgen mehr als 20 Werktage liegen. Diese
Auffassung ist durch ein im vorigen Jahr ergangenes Urteil des Obersten
Gerichtshofs (Madrid) ins Wanken geraten (Urteil vom 15.05.2015 –
Berufungsverfahren Nr. 878/2014). Danach reicht es nicht aus, dass zwischen zwei
befristeten Arbeitsverträgen eine angemessene zeitliche Unterbrechung eingetreten
ist, sondern der Mitarbeiter muss darüber hinaus einer anderen Tätigkeit, als
im vorherigen Arbeitsverhältnis nachgehen (keine Kontinuität des Arbeitsverhältnisses).
Der
Unternehmer muss daher den Beweis antreten können, dass es sich bei dem
darauffolgenden befristeten Arbeitsvertrag nicht um eine Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses
handelt. Kann er dies nicht, „besteht eine notwendige Einheit
arbeitsvertraglicher Verbundenheit“ sog. „unidad
esencial del vinculo laboral“. Für die Berechnung der Abfindung aufgrund
unrechtmäßiger Kündigung bedeutet das in diesem Fall die Heranziehung der
Zeiten der Betriebszugehörigkeit aller Arbeitsverträge des Mitarbeiters.
Weiteres
Kriterium der spanischen Rechtsprechung ist, dass die arbeitsvertragliche
Verbundenheit zwischen befristeten Verträgen auch nicht durch das Ausstellen
von Abschlussquittungen aufgehoben werden kann.
Fazit: Um den rechtlichen Folgen einer unrechtmäßigen
Kündigung zu entgehen, ist es daher ratsam, einerseits die Rechtmäßigkeit der
Gründe der Befristung nachweisen zu können und andererseits das Bestehen eines
Kettenarbeitsvertrages auszuschließen.
Sandra Schramm
Abogada
· Rechtsanwältin
Unsere Kanzlei-Broschüre steht Ihnen als iPhone-App unter
folgendem Link zur Verfügung:
_____________________________________________________________________
Voelker
& Partner, S.L.
Avda. Diagonal
421
08008
Barcelona
Tel: +34 932 380 690
Fax: +34
932 180 948
Mail: s.schramm@voelker.es
Web: www.voelker-gruppe.com
Erstveröffentlichung im Kompetenzcenter Internationalisierung DMB
Deutscher Mittelstandsbund: http://www.mittelstandsbund.de/fachbeitrag_22022016_spanien_arbeitsvertrag
Erstveröffentlichung im Kompetenzcenter Internationalisierung DMB
Deutscher Mittelstandsbund: http://www.mittelstandsbund.de/fachbeitrag_22022016_spanien_arbeitsvertrag
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen