Freitag, 20. Mai 2016

Chance für Berufseinsteiger - Dualer Berufsausbildungsvertrag Spanien

Tags: Labour Law Spain- Conditions and advantages of Spanish Dual Vocational Training System Agreement 

Barcelona, den 20. Mai 2016


Seit 2012 sind die Anforderungen des spanischen dualen Berufsausbildungsvertrages für den theoretischen Unterricht im Wechsel mit der praktischen Ausbildung im Unternehmen gesetzlich verankert. Die Vorteile dieses Modells sind bekannt und es gewinnt aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit in Spanien an Attraktivität. Vielen Unternehmen sind jedoch die Voraussetzungen und Vorteile diese Vertragstyps noch unbekannt. Darüber hinaus befürchten sie die üblichen arbeitsvertraglichen Risiken, wie etwa die der gesetzlich vorgesehenen Abfindung im Falle der Vertragsbeendigung durch Kündigung. Im nachfolgenden möchten wir Ihnen daher die Voraussetzungen und Vorteile dieses Vertragstyps näher erläutern.Gesetzliche Grundlage des Berufausbildungsvertrages sind Art. 11 Abs. 2 des spanischen Arbeitnehmerstatuts (sog. contratos formativos) in Verbindung mit dem Gesetz 3/2012, vom 6. Juli, dem Königlichen Dekret 1529/2012 vom 8. November und dem Gesetz 11/2013 vom 26. Juli.

Der spanische Berufsausbildungsvertrag kann mit Jugendlichen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren abgeschlossen werden. Sofern die Arbeitslosenquote über 15 % liegt, besteht auch die Möglichkeit, den Ausbildungsvertrag mit Azubis im Alter von bis zu 30 Jahren abzuschließen.

Vertragsdauer: Der Vertrag ist befristet. Die gesetzliche Mindestdauer des Ausbildungsvertrages beträgt ein Jahr und die Maximaldauer drei Jahre. Es besteht die Möglichkeit spezieller Regelungen durch Tarifvertrag, wobei in diesen Fällen die Mindestdauer von 6 Monaten und die Höchstdauer von drei Jahren nicht unter- bzw. überschritten werden darf.

Aufgrund der Befristung ist der Vertrag nach Zeitablauf sowie einer fristgemäßen Anzeige des Unternehmens (in der Regel 15 Tagen vor Ausbildungsende) als beendet anzusehen. Bezüglich einer Frist können tarifvertragliche Sonderregelungen bestehen.

Keine Abfindung bei Beendigung des Ausbildungsvertrages: Der Ausbildungsvertrag unterfällt bei ordnungsgemäß angezeigter Beendigung nicht der gesetzlichen Abfindungspflicht, die für befristete Arbeitsverhältnisse gemäß Art. Art. 49 Abs. 1 c) des spanischen Arbeitnehmerstatuts besteht. Der Unternehmer muss daher lediglich fristgerecht und ausdrücklich anzeigen, dass er das Ausbildungsverhältnis als beendet betrachtet. Tut er dies nicht und ist der Auszubildende über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses weiter (stillschweigend) im Unternehmen beschäftigt, so wird eine konkludente Übernahme des Auszubildenden in die Festanstellung vermutet.

Arbeitszeit: Die kompatibel mit der Ausbildung vereinbarte Arbeitszeit darf im ersten Ausbildungsjahr 75 % und im zweiten und dritten Ausbildungsjahr 85 % der im jeweils anwendbaren Tarifvertrag geregelten maximalen Arbeitszeit nicht übersteigen. Für die Ausbildungsverträge ein Überstundenverbot, mit Ausnahme der Regelungen des Art. 35 Abs. 3 des spanischen Arbeitnehmerstatuts bei notwendigen Arbeiten in Unglücks- bzw. Notfällen. Daneben besteht ein Nacht- und Schichtarbeitsverbot für diese Berufsausbildungsverträge. Es besteht die Möglichkeit des Abschlusses eines Teilzeitarbeitsvertrages.

Lohn: Der dem Azubi für die anteilig im Unternehmen zu leistende Arbeit zustehende Lohn richtet sich nach Tarifvertrag. Untergrenze ist der anteilig zur vertraglichen Arbeitszeit geltende Mindestlohn.

Vertragsschluss: Der spanische Berufsausbildungsvertrag bedarf der Schriftform entsprechend den Formularverträgen und dem Nachweis der Berufsausbildung und des Bildungsträgers für die theoretische Ausbildung. Unter dem nachfolgenden Link finden Sie anerkannte Ausbildungszentren für die theoretische Ausbildung der dualen Berufsausbildung.

Im Raum Barcelona hat sich das Zentrum FEDA (vormals Asociación Hispano Alemana de Enseñanzas Técnicas – ASET) auf die Ausbildung deutscher und spanischer Jugendlicher, unter anderem, in den Berufsgruppen Industriekaufmann, Speditions- bzw. Logistikkaufmann spezialisiert.


Vergünstigungen bei Sozialversicherungsbeiträgen: Die Einstellung von Auszubildenden im Unternehmen sieht auch Vergünstigungen bei der spanischen Sozialversicherung vor. Für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern werden bis zu 100 % der Sozialversicherungbeiträge für die Dauer des jeweiligen Ausbildungsvertrages erlassen. Bei Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitern besteht ein Erlass in Höhe von 75 %. Unternehmen, die nach Ablauf des Ausbildungsvertrages ihre Auszubildenden in Festanstellung (unbefristete Verträge) übernehmen, haben Anspruch auf Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge für diese Verträge für die Dauer von drei Jahren in Höhe von 1.500,00 EUR pro Jahr. Im Falle der Übernahme weiblicher Azubis in die Festanstellung erhöht sich die Reduzierung auf 1.800,00 EUR pro Jahr. 

Sandra Schramm
Abogada · Rechtsanwältin
Voelker & Partner, S.L.
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