Tags: Labour Law Spain- Conditions
and advantages of Spanish Dual Vocational Training System Agreement
Barcelona, den 20. Mai 2016
Seit 2012 sind die Anforderungen des spanischen dualen Berufsausbildungsvertrages für den theoretischen Unterricht im Wechsel mit der praktischen Ausbildung im Unternehmen gesetzlich verankert. Die Vorteile dieses Modells sind bekannt und es gewinnt aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit in Spanien an Attraktivität. Vielen Unternehmen sind jedoch die Voraussetzungen und Vorteile diese Vertragstyps noch unbekannt. Darüber hinaus befürchten sie die üblichen arbeitsvertraglichen Risiken, wie etwa die der gesetzlich vorgesehenen Abfindung im Falle der Vertragsbeendigung durch Kündigung. Im nachfolgenden möchten wir Ihnen daher die Voraussetzungen und Vorteile dieses Vertragstyps näher erläutern.Gesetzliche Grundlage des
Berufausbildungsvertrages sind Art. 11 Abs. 2 des spanischen
Arbeitnehmerstatuts (sog. contratos formativos) in Verbindung mit
dem Gesetz 3/2012, vom 6. Juli, dem Königlichen Dekret 1529/2012 vom
8. November und dem Gesetz 11/2013 vom 26. Juli.
Der spanische Berufsausbildungsvertrag kann mit
Jugendlichen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren abgeschlossen werden. Sofern
die Arbeitslosenquote über 15 % liegt, besteht auch die Möglichkeit, den
Ausbildungsvertrag mit Azubis im Alter von bis zu 30 Jahren abzuschließen.
Vertragsdauer: Der Vertrag ist befristet. Die
gesetzliche Mindestdauer des Ausbildungsvertrages beträgt ein Jahr und die
Maximaldauer drei Jahre. Es besteht die Möglichkeit spezieller Regelungen durch
Tarifvertrag, wobei in diesen Fällen die Mindestdauer von 6 Monaten und die
Höchstdauer von drei Jahren nicht unter- bzw. überschritten werden darf.
Aufgrund der Befristung ist der Vertrag nach Zeitablauf
sowie einer fristgemäßen Anzeige des Unternehmens (in der Regel 15 Tagen vor
Ausbildungsende) als beendet anzusehen. Bezüglich einer Frist können
tarifvertragliche Sonderregelungen bestehen.
Keine Abfindung bei Beendigung des
Ausbildungsvertrages: Der Ausbildungsvertrag unterfällt bei ordnungsgemäß
angezeigter Beendigung nicht der gesetzlichen Abfindungspflicht, die für
befristete Arbeitsverhältnisse gemäß Art. Art. 49 Abs. 1 c) des spanischen
Arbeitnehmerstatuts besteht. Der Unternehmer muss daher lediglich fristgerecht
und ausdrücklich anzeigen, dass er das Ausbildungsverhältnis als beendet
betrachtet. Tut er dies nicht und ist der Auszubildende über die Dauer des
Ausbildungsverhältnisses weiter (stillschweigend) im Unternehmen beschäftigt,
so wird eine konkludente Übernahme des Auszubildenden in die Festanstellung
vermutet.
Arbeitszeit: Die kompatibel mit der
Ausbildung vereinbarte Arbeitszeit darf im ersten Ausbildungsjahr 75 % und im
zweiten und dritten Ausbildungsjahr 85 % der im jeweils anwendbaren
Tarifvertrag geregelten maximalen Arbeitszeit nicht übersteigen. Für die Ausbildungsverträge
ein Überstundenverbot, mit Ausnahme der Regelungen des Art. 35 Abs. 3 des
spanischen Arbeitnehmerstatuts bei notwendigen Arbeiten in Unglücks- bzw.
Notfällen. Daneben besteht ein Nacht- und Schichtarbeitsverbot für diese
Berufsausbildungsverträge. Es besteht die Möglichkeit des Abschlusses eines
Teilzeitarbeitsvertrages.
Lohn: Der dem Azubi für die anteilig im
Unternehmen zu leistende Arbeit zustehende Lohn richtet sich nach Tarifvertrag.
Untergrenze ist der anteilig zur vertraglichen Arbeitszeit geltende Mindestlohn.
Vertragsschluss: Der spanische
Berufsausbildungsvertrag bedarf der Schriftform entsprechend den
Formularverträgen und dem Nachweis der Berufsausbildung und des Bildungsträgers
für die theoretische Ausbildung. Unter dem nachfolgenden Link finden Sie
anerkannte Ausbildungszentren für die theoretische Ausbildung der dualen
Berufsausbildung.
Im Raum Barcelona hat sich das Zentrum FEDA (vormals
Asociación Hispano Alemana de Enseñanzas Técnicas – ASET) auf die Ausbildung
deutscher und spanischer Jugendlicher, unter anderem, in den Berufsgruppen
Industriekaufmann, Speditions- bzw. Logistikkaufmann spezialisiert.
Vergünstigungen bei
Sozialversicherungsbeiträgen: Die Einstellung von Auszubildenden im
Unternehmen sieht auch Vergünstigungen bei der spanischen Sozialversicherung
vor. Für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern werden bis zu 100 % der
Sozialversicherungbeiträge für die Dauer des jeweiligen Ausbildungsvertrages
erlassen. Bei Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitern besteht ein Erlass in
Höhe von 75 %. Unternehmen, die nach Ablauf des Ausbildungsvertrages ihre
Auszubildenden in Festanstellung (unbefristete Verträge) übernehmen, haben
Anspruch auf Reduzierung der Sozialversicherungsbeiträge für diese Verträge für
die Dauer von drei Jahren in Höhe von 1.500,00
EUR pro Jahr. Im Falle der Übernahme weiblicher Azubis in die Festanstellung
erhöht sich die Reduzierung auf 1.800,00 EUR pro Jahr.
Sandra Schramm
Abogada
· Rechtsanwältin
Voelker
& Partner, S.L.
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Diagonal 421
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