Freitag, 27. Juni 2014

Arbeitsrecht Spanien - Steuern auf Abfindungen

Barcelona, den 27.06.2014

Die Steuerbefreiung für Abfindungszahlungen aufgrund der Kündigung von Arbeitsverträgen ist Vergangenheit. Zumindest was die Besserverdiener anbelangt. Denn alle Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von mehr als 20.000 EUR kommen nach der am vergangenen Montag (23.06.2014) durch den spanischen Finanzminister Montoro vorgestellten Reform des spanischen Einkommenssteuergesetzes künftig nicht mehr in den Genuss der steuerbefreiten Abfindung.
Nach der Neuregelung besteht lediglich ein Freibetrag von 2.000 EUR über die gesetzlich zustehende Abfindung pro Beschäftigungsjahr. Dies hat vor allem für Besserverdiener zur Folge, dass sich der zu versteuerende Betrag der Abfindung proportional zum Jahreseinkommen erhöht. Für Jahreseinkünfte unter 20.000 EUR verbleibt es bei der Steuerbefreiung für die aufgrund unrechtmäßiger Kündigung gezahlte Abfindung (33 Tage Gehalt pro Beschäftigungsjahr), vorausgesetzt, die Unrechtmäßigkeit der Kündigung, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der gesetzlich vorgesehene Höchstbetrag der Abfindung werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Gütetermin vereinbart und protokolliert. Die Steuerbefreiung soll weiterhin für Abfindungszahlungen aufgrund von Massenentlassungverfahren und betriebsbedingten Kündigungen gelten, vorausgesetzt, die hieraus gezahlten Abfindungen entsprechen dem gesetzlichen Minimum.

In der nachfolgenden Tabelle finden Sie Beispiele für die progressive Besteuerung:
Jahresein-kommen brutto in EUR
Gesetzliche Abfindung bei unrechtmäßiger Kündigung
pro Jahr der Betriebszuge-hörigkeit (ab 12.02.12) in EUR
Zu versteuern-der Betrag bei Kündigung
vor dem 20.06.14 in EUR
 
Freibetrag nach dem 20.06.14 pro Jahr der Betriebs-zugehörigkeit in EUR
 
Zu versteuernder Betrag bei Kündigung nach dem 20.06.14 pro Jahr der Betriebs-zugehörigkeit in EUR
100.000,00
9.041,10
0,00
2.000,00
7.041,10
50.000,00
 
4.520,55
0,00
2.000,00
2.520,55
35.000,00
3.164,38
0,00
2.000,00
1.164,38

Die spanische Regierung sieht die Geltung dieser Neuregelung rückwirkend für gekündigte Arbeitsverhältnisse ab dem 20.06.2014 vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des spanischen Verfassungsgerichts ist solch eine rückwirkende Geltung im Rahmen der spanischen Steuergesetzgebung rechtmäßig (Wegfall des Vertrauensschutzes).

Sandra Schramm
Abogada · Rechtsanwältin

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