Die Steuerbefreiung für Abfindungszahlungen
aufgrund der Kündigung von Arbeitsverträgen ist Vergangenheit. Zumindest was
die Besserverdiener anbelangt. Denn alle Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen
von mehr als 20.000 EUR kommen nach der am vergangenen Montag (23.06.2014) durch den
spanischen Finanzminister Montoro vorgestellten Reform des spanischen
Einkommenssteuergesetzes künftig nicht mehr in den Genuss der steuerbefreiten
Abfindung.
Nach der Neuregelung besteht
lediglich ein Freibetrag von 2.000 EUR über die gesetzlich zustehende Abfindung
pro Beschäftigungsjahr. Dies hat vor allem für Besserverdiener zur Folge, dass
sich der zu versteuerende Betrag der Abfindung proportional zum Jahreseinkommen
erhöht. Für Jahreseinkünfte unter 20.000 EUR verbleibt es bei der
Steuerbefreiung für die aufgrund unrechtmäßiger Kündigung gezahlte Abfindung
(33 Tage Gehalt pro Beschäftigungsjahr), vorausgesetzt, die Unrechtmäßigkeit der Kündigung,
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der gesetzlich vorgesehene Höchstbetrag
der Abfindung werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Gütetermin vereinbart
und protokolliert. Die Steuerbefreiung soll weiterhin für Abfindungszahlungen
aufgrund von Massenentlassungverfahren und betriebsbedingten
Kündigungen gelten, vorausgesetzt, die hieraus gezahlten Abfindungen
entsprechen dem gesetzlichen Minimum.
In der nachfolgenden Tabelle finden
Sie Beispiele für die progressive Besteuerung:
Jahresein-kommen brutto in EUR
|
Gesetzliche Abfindung bei unrechtmäßiger Kündigung
pro Jahr der Betriebszuge-hörigkeit (ab 12.02.12) in EUR
|
Zu versteuern-der Betrag bei Kündigung
vor dem 20.06.14 in EUR
|
Freibetrag nach dem 20.06.14 pro Jahr der Betriebs-zugehörigkeit in EUR
|
Zu versteuernder Betrag bei Kündigung nach dem 20.06.14 pro Jahr der Betriebs-zugehörigkeit
in EUR
|
100.000,00
|
9.041,10
|
0,00
|
2.000,00
|
7.041,10
|
50.000,00
|
4.520,55
|
0,00
|
2.000,00
|
2.520,55
|
35.000,00
|
3.164,38
|
0,00
|
2.000,00
|
1.164,38
|
Die spanische Regierung sieht die
Geltung dieser Neuregelung rückwirkend für gekündigte Arbeitsverhältnisse ab
dem 20.06.2014 vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des spanischen
Verfassungsgerichts ist solch eine rückwirkende Geltung im Rahmen der
spanischen Steuergesetzgebung rechtmäßig (Wegfall des Vertrauensschutzes).
Sandra
Schramm
Abogada · Rechtsanwältin
Voelker & Partner, S.L.
Avda. Diagonal 421
08008 Barcelona
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