Montag, 8. September 2014

Arbeitsrecht Spanien – Reform Steuern auf Abfindungen – neuer Vorschlag für Freibetragsregelung


Barcelona, den 08.09.14

Bereits einen Monat nach dem vorgelegten Entwurf für die Reform des spanischen Einkommenssteuergesetzes gab die spanische Regierung Ende Juli dem Druck der Opposition und der Gewerkschaften nach und setzte den Steuerfreibetrag von bislang 2.000,00 EUR pro Jahr der Betriebszugehörigkeit auf 180.000,00 EUR fest (siehe zur bisherigen Regelung http://voelkerundpartner.blogspot.com.es/2014/06/arbeitsrecht-spanien-auswirkung-der.html).

Der Gesetzgeber hat sich bei diesem Entwurf an der bereits existierenden Regelung der autonomen Gebietsgemeinschaften Navarras und dem Baskenland orientiert.

Hintergrund der Reform ist die bislang geltende Steuerbefreiung der in Spanien geltenden gesetzlichen Abfindungen im Falle unrechtmäßiger bzw. rechtmäßiger betriebs- bzw. personenbedingter Kündigungen von Arbeitsverhältnissen. Es wird geschätzt, dass dem spanischen Fiskus in den Jahren zwischen 2008 – 2013 aufgrund von ca. 3,7 Millionen erfolgten Kündigungen insgesamt rund 400 Millionen EUR Steuereinnahmen pro Jahr entgangen sind. Nach Angaben von Wirtschafts- und Finanzminister Cristóbal Montoro hat die Reform vor allem die Besteuerung der Abfindungen in Millionenhöhe im Auge.

Sofern der neu vorgelegte Gesetzesentwurf ohne Änderungen verabschiedet wird, werden Abfindungen künftig über den überschießenden Freibetrag über 180.000,00 EUR besteuert. Der darauf anzuwendende Einkommenssteuersatz richtet sich nach der Einkommenssituation des jeweiligen Arbeitnehmers, wobei unter Umständen nur ein Teil des überschießenden Betrags versteuert werden muss. Diese Reduzierung soll auch Anwendung auf Abfindungen finden, deren Auszahlung aufgeteilt über mehrere Jahre erfolgt. Der Entwurf sieht diese Neuregelung für die ab dem 01.08.14 erfolgten Kündigungen vor.

Aufgrund der Entwicklungen bleibt abzuwarten, ob dies im Hinblick auf die Besteuerung von Abfindungen die endgültige Regelung in dem in Kürze zu verabschiedenden Einkommenssteuergesetz darstellt.

Hinweis: Die Abfindungen sind regelmäßig nur dann steuerbefreit, wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung durch Vorlage des Protokolls der Gütestelle im spanischen Arbeitsgerichtsverfahren entsprechend nachweisen kann. 

Sandra Schramm

Abogada · Rechtsanwältin
 
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