Barcelona, den 08.09.14
Bereits einen Monat nach dem vorgelegten
Entwurf für die Reform des spanischen Einkommenssteuergesetzes gab die
spanische Regierung Ende Juli dem Druck der Opposition und der Gewerkschaften
nach und setzte den Steuerfreibetrag von bislang 2.000,00 EUR pro Jahr der
Betriebszugehörigkeit auf 180.000,00 EUR fest (siehe zur bisherigen Regelung http://voelkerundpartner.blogspot.com.es/2014/06/arbeitsrecht-spanien-auswirkung-der.html).
Der Gesetzgeber hat sich bei diesem Entwurf
an der bereits existierenden Regelung der autonomen Gebietsgemeinschaften
Navarras und dem Baskenland orientiert.
Hintergrund der Reform ist die
bislang geltende Steuerbefreiung der in Spanien geltenden gesetzlichen Abfindungen
im Falle unrechtmäßiger bzw. rechtmäßiger betriebs- bzw. personenbedingter Kündigungen
von Arbeitsverhältnissen. Es wird geschätzt, dass dem spanischen Fiskus in den Jahren
zwischen 2008 – 2013 aufgrund von ca. 3,7 Millionen erfolgten Kündigungen
insgesamt rund 400 Millionen EUR Steuereinnahmen pro Jahr entgangen sind. Nach Angaben
von Wirtschafts- und Finanzminister Cristóbal Montoro hat die Reform vor allem
die Besteuerung der Abfindungen in Millionenhöhe im Auge.
Sofern der neu vorgelegte
Gesetzesentwurf ohne Änderungen verabschiedet wird, werden Abfindungen künftig
über den überschießenden Freibetrag über 180.000,00 EUR besteuert. Der darauf
anzuwendende Einkommenssteuersatz richtet sich nach der Einkommenssituation des
jeweiligen Arbeitnehmers, wobei unter Umständen nur ein Teil des
überschießenden Betrags versteuert werden muss. Diese Reduzierung soll auch
Anwendung auf Abfindungen finden, deren Auszahlung aufgeteilt über mehrere
Jahre erfolgt. Der Entwurf sieht diese Neuregelung für die ab dem 01.08.14 erfolgten
Kündigungen vor.
Aufgrund der Entwicklungen bleibt
abzuwarten, ob dies im Hinblick auf die Besteuerung von Abfindungen die endgültige
Regelung in dem in Kürze zu verabschiedenden Einkommenssteuergesetz darstellt.
Hinweis: Die Abfindungen sind regelmäßig nur dann steuerbefreit,
wenn der Arbeitnehmer die Auszahlung durch Vorlage des Protokolls der
Gütestelle im spanischen Arbeitsgerichtsverfahren entsprechend nachweisen kann.
Sandra
Schramm
Abogada · Rechtsanwältin
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